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Katalysator/Partikelfilter- Mangel oder Verschleiß?

06.12.2018

Ein Dauerbrenner im täglichen Gebrauchtwagen-Geschäft ist die Frage, ob ein Defekt eine Verschleißerscheinung ist oder evtl. ein Gewährleistungsmangel. Denn Verschleiß ist kein Mangel und unterliegt deswegen nicht der Gewährleistung, auch nicht in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf.

Leider ist die Einordnung, was als Verschleiß zählt und was als gewährleistungspflichtiger Mangel, nicht eindeutig. Besonders bei Bauteilen, die oft sehr lange halten, evtl. sogar länger als das ganze Fahrzeug.

"Beliebt" sind in diesem Zusammenhang der Katalysator und der Diesel-Partikelfilter. Obwohl es durchaus einzelne Urteile gibt, in dem das Gericht der Meinung war, solche Bauteile würden nicht verschleißen, kann man von diesen Elementen nicht erwarten, dass sie quasi ewig halten.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wie alt ist das Fahrzeug? Wie hoch ist die Laufleistung? Auch der Preis spielt eine Rolle. Je höher der Preis, desto größer darf auch die Erwartung des Kunden sein. Beim ADAC gibt es eine übersichtliche Liste zur Abgrenzung dieser Frage. Nach Baugruppen sortiert, findet man dort zu vielen Bauteilen rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte.

Praxis

Wichtig ist in der Praxis auch der zeitliche Abstand zwischen Übergabe und Auftreten des verschleißbedingten Defekts. Hatte der Käufer die "Gelegenheit" das betroffene Bauteil selbst zu verschleißen oder war es bereits vorher "in Gänze" kaputt?

In einem Urteil des LG Hagen vom 26. 4. 2016 (AZ 3 O 88/14) wurde es als unkritisch angesehen, dass eine evtl. Verstopfung des Partikelfilters bereits bei Übergabe angelegt war. Entscheidend war die Tatsache, dass die endgültige und vollständige Verstopfung erst eingetreten ist, nachdem der Käufer über 2.000 km gefahren ist (6 Jahre alter PKW mit 181.000 km für 8.950,- €).

Vorsicht Verkaufsanzeige

Bei Zusatzausstattungen muss der Verkäufer beim Formulieren seiner Verkaufsanzeige aufpassen: Bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug sind sporadische Blockaden der Stellmotoren der Heiz- und Klimaanlage eine normale Verschleißerscheinung. Aber im Fall des LG Kassel (AZ 4 O 644/03) erwähnte der Verkäufer im Verkaufsinserat als Zusatzausstattung die Klimatronik.Darin sah das Gericht eine Beschaffenheitsangabe. Wenn der Verkäufer bestimmte Zusatzausstattungen angibt, dann kann der Käufer auch verlangen, dass diese funktionstüchtig ist.

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